Urteil des Bundesgerichts 2C_38/2025 vom 11. Juni 2025
Anordnung eines forensischen Gutachtens im Hinblick auf den Erwerb eines Waffenerwerbsscheins/einer Ausnahmebewilligung
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 18. November 2024
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 2011 gestützt auf einen Waffenerwerbsschein (WES) und eine Ausnahmbewilligung (AB) zwei Handfeuerwaffen und einen Schalldämpfer.
Im Juli 2018 wurde ihm vorgeworfen, gegenüber Mitarbeitenden seiner damaligen Arbeitgeberin Todesdrohungen ausgestossen zu haben. Bei einer Hausdurchsuchung wurden neben den zwei Handfeuerwaffen und dem Schalldämpfer weitere unter das Waffengesetz fallende Gegenstände gefunden und beschlagnahmt. Es wurde ebenfalls eine geladene Pistole mit Schalldämpfer im Wäschekorb, zirka zwei Meter von der Eingangstüre der Wohnung des Beschwerdeführers entfernt, gefunden. Im Rahmen des Strafverfahrens ordnete die Staatsanwaltschaft eine forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers an. Im April 2020 wurde das Verfahren eingestellt, weil die betroffenen Personen die Strafanträge gegen den Beschwerdeführer zurückzogen. Gegen die polizeiliche Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände wehrte sich der Beschwerdeführer erfolgreich vor Gericht.
Im Juni 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Kantonspolizei um Ausstellung eines WES für drei Pistolen und um eine Ausnahmebewilligung für eine Seriefeuerpistole inklusive Schalldämpfer. Diese verlangte die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens, um auf dieser Grundlage das Gesuch behandeln zu können. Der Beschwerdeführer gelangte deswegen bis vor Bundesgericht.
Streitgegenstand
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die kantonalen Behörden zu Recht eine forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Gesuch um Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins für drei Pistolen und einer Ausnahmebewilligung für eine Seriefeuerpistole inklusive Schalldämpfer anordneten.
Aus den Erwägungen
Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden erhalten keinen WES und auch keine AB. Die zuständige Behörde muss eine Prognose über das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe treffen. Zu diesem Zweck können sie die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens anordnen, wenn sie eine Selbst- oder Drittgefährdung für wahrscheinlich halten, was im vorliegenden Fall geschehen ist.
Die Verfahrenseinstellung im Jahr 2020 entfaltet zwar die Wirkungen eines Freispruchs. Die Behörden dürfen aber ihrem Entscheid einen Sachverhalt zugrunde legen, der sich aus den Strafakten ergibt und für welchen aus prozessualen Gründen keine Verurteilung erfolgte. Beim Rückzug der Strafanträge handelt es sich um solche prozessuale Gründe, weshalb auf das Verhalten des Beschwerdeführers abgestellt werden kann, das im Jahr 2018 zur Eröffnung eines Strafverfahrens führte.
Das Argument, dass die im Jahr 2018 beschlagnahmten Waffen inkl. Schalldämpfer, wieder zurückerhielt, liess das Bundesgericht nicht gelten: Der Beschwerdeführer sei zwar bereits Inhaber mehrerer WES und einer AB für einen Schalldämpfer. Er verfügt aber (noch) nicht über eine Ausnahmebewilligung für eine verbotene Seriefeuerwaffe. Somit unterscheide sich damit das gegenwärtige Bewilligungsverfahren von früheren Verfahren, Zudem sei das psychiatrisch-forensische Gutachten schon über sechs Jahre alt. In der forensisch-psychiatrischen Literatur und Praxis werde auf den beschränkten Zeithorizont von Gefährlichkeitsprognosen hingewiesen. Es bestünden Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weitergehender Abklärungen, weshalb eine psychiatrische Begutachtung angeordnet werden durfte.
Die Beschwerde wurde abgewiesen.