Die Krux mit den Bleiwerten - droht ein Berufsverbot für Schiessinstruktoren und Aufsichten?
Bleibelastung im Schiesssport
Beim Schiesssport entsteht eine übermässige Bleibelastung durch Bleistaub, der sich bei normaler Munition durch verdampfendes Blei des offenliegenden Geschossbodens als bleihaltige Aerosole freisetzt. Das Einatmen dieser Aerosole oder Hand-Mund-Kontakt durch bleistaubkontaminiert Gegenstände kann zu einer gesundheitsschädlichen Bleibelastung im Blut führen, insbesondere bei häufigem Schiessen in geschlossenen Räumen. Das toxische Schwermetall wird über die Lunge oder den Verdauungstrakt aufgenommen und lagert sich im Körper an. Eine zu hohe Bleibelastung schädigt insbesondere das Nervensytem, die Blutbildung, die Nieren sowie das Erbgut. Für Föten ist Blei hochgiftig, da es die Gehirnentwicklung und Intelligenz schwer und oft irreparabel beeinträchtigt.
In Outdoor-Schiessanlagen wird die Bleiemmission durch Bewegung der Luftmassen relativ schnell verteilt, was das Risiko von gesundheitlichen Schädigung durch Blei senkt. Anders sieht es in Indoor-Schiessanlagen aus: Hier halten sich Schadstoffe in der Luft oder sie lagern sich an Wänden, Böden, Ladebänken, Trennwänden usw. ab. Abhilfe schaffen kann nur eine leistungsfähige Lüftung oder das Tragen einer Atemschutzmaske (FFP3) und Handschuhen, das Verwenden von Nontox-Munition etc.
Die hohe Bleibelastung beim Schiessen kann für Personen, die beruflich (aber auch privat) viel mit Schusswaffen zu tun haben (Polizei, Militär, Grenzwache, Schiessinstruktoren, Standaufsichten, Sportschützen, Jäger etc.), problematisch werden. Aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gelten in der Schweiz gewisse präventive Massnahmen, um Gesundheitsschäden durch zu hohe Bleibelastung präventiv zu verhindern.
Arbeitnehmerschutz
Um Mitarbeitende vor chemischer Exposition zu schützen, bestimmt in der Schweiz die Suva gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) die Grenzwerte chemischer Einwirkungen wie Stäube, Dämpfe oder Gase - oder eben Blei - am Arbeitsplatz.
Die regelmässige Untersuchung von Personen unter Anwendung biologischer Grenzwerte wird mittles Biomonitoring im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durchgeführt: Durch die Analyse von Urin oder Blut können unzulässige berufliche Belastungen erkannt und präventive Massnahmen am Arbeitsplatz eingeleitet werden. Damit keine gesundheitliche Gefährdung besteht, sollte die Konzentration unterhalb des entsprechenden Grenzwerts, des sogenannten biologischen Arbeitsstofftoleranzwerts (BAT-Wert), liegen. Eine mehrmalige Überschreitung des BAT-Werts kann sich auf die Eignung von Arbeitnehmenden auswirken.
Gestützt auf die VUV kann die Suva Personen unter bestimmten Auflagen als bedingt geeignet, z.B. mit der Auflage der konsequenten Nutzung von Atemschutz, oder als nicht geeignet für den Umgang mit bestimmen Stoffen oder sogar als nicht geeignet für die Ausübung eines Berufes, einstufen, sollte das Biomonitoring eine gesundheitsgefährdende Bleibelastung aufzeigen. Eine sogenannte Nichteignungsverfügung der SUVA kann einschneidende Konsequenzen für die Berufsausübung haben, d.h. es kann eine Berufsverbot ausgesprochen werden.
Der BAT-Wert von Blei im Blut
Der BAT-Wert ist definiert als die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes bzw. dessen Metaboliten im biologischen Material oder durch die Einwirkung des Arbeitsstoffes ausgelöste Abweichung eines biologischen Parameters von seiner Norm, die nach der derzeitigen Erkenntnis bei Einwirkung von 8 Std/Tag und bis 42 Std/Woche auch über längere Perioden bei der ganz überwiegenden Zahl der gesunden am Arbeitsplatz Beschäftigten die Gesundheit nicht gefährdet.
Der BAT-Wert für Blei im Vollblut beträgt seit 2001 für Frauen über 45 Jahren und für Männer 1,93 μmol/l. Derjenige für Frauen unter 45 Jahren (also im gebärfähigen Alter) wurde wegen der Reproduktionstoxizität im Jahr 2005 auf den oberen Referenzwert für die Normalbevölkerung von 0,48 μmol/l gesenkt. Dabei nimmt die SUVA den Durchschnitt von drei Blutblei-Messungen in der Praxis als Referenz.
Bei geringgradigem Überschreiten des BAT-Wertes von 1,93 μmol/l ist nicht mit akuten Wirkungen von Seiten des Knochenmarkes, des Magen-Darm- Traktes, des Blutes oder der Nieren zu rechnen. Bei Überschreiten des Wertes von 3,38 μmol/l ist in Abhängigkeit von der Höhe des Blutbleis mit gesundheitlichen Auswirkungen im Sinne der Bleiintoxikation zu rechnen. Es erfolgen deshalb bei Werten > 3,38 μmol/l unmittelbare Kontrollen des Bleis im Vollblut und je nach Situation weitere Massnahmen, welche bis zur befristeten oder definitiven Nichteignungsverfügung gehen können.
Gründe für eine vorübergehende oder definitive Nichteignungsverfügung können eine akute Bleiintoxikation und eine unzulässige Bleibelastung im biologischen Monitoring sein. Bei Schwangeren und Wöchnerinnen verfügt die SUVA grundsätzlich die befristete Nichteignung.
Neue EU-Richtlinie
Im Februar 2023 beschloss die Europäische Kommission neuen Blei-Expositionsgrenzwerte. Diese sollen dazu beitragen, Gesundheitsproblemen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wie der Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfunktionen und der fötalen Entwicklung vorzubeugen. Die Änderung zur Einführung von Grenzwerten für Blei und Diisocyanate der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit trat am 8. April 2024 in Kraft.
Der neue, verbindliche biologische Blei-Grenzwert im Blut wurde für Männer und Frauen über 45 Jahre auf 0.72 μmol/l festgesetzt. Es gilt im EU-Raum eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2028 mit einem Grenzwert von 1,45 μmol/l.
Für Frauen im gebärfähigen Alter empfiehlt die EU, dass deren Blutbleispiegel die Referenzwerte der Allgemeinbevölkerung im jeweiligen EU-Mitgliedstaat nicht überschreiten. Der Grund liegt darin, dass es nicht möglich ist, eine Schwelle anzugeben, unterhalb derer entwicklungstoxische Effekte ausgeschlossen werden können. Liegen keine nationalen Referenzwerte vor, so empfiehlt die EU, dass der Blutbleispiegel den Wert von 0,217 μmol/l nicht überschreitet.
Übernahme durch die SUVA - Droht ein Berufsverbot für Schiessinstruktoren und Aufsichten in Schiesskellern?
Die Suva hat sich entschlossen, diese neuen Werte der EU zu übernehmen. Da in der Schweiz kein nationaler Referenzwert für Frauen im gebärfähigen Alter existiert, übernimmt die SUVA die Empfehlung der EU-Richtlinie, dass der Blutbleispiegel eine Konzentration von 0,217 μmol/l nicht überschreiten darf.
Die Übernahme dieser neuen EU-Werte mag im bleiverarbeitende Gewerbe bwz. in der Industrie sinnvoll sein und dem Arbeitnehmerschutz dienen, jedoch sind diese Werte für Personen, die beruflich mit Schusswaffen zu tun haben, nur bedingt geeignet, insbesondere dann, wenn diese Personen auch in der Freizeit schiessen. In der Praxis lässt sich nämlich nur schwer eruieren, woher eine zu hohe Bleibelastung im Blut genau stammt.
Diese musst nicht unbedingt ihre Ursache am Arbeitsplatz haben. Auch privates Schiessen, der Wohnort, die Ernährung, der Lebesnwandel wie etwa Rauchen usw. tragen zu einer hohen Bleibelastung im Blut bei. Zudem droht für Frauen im gebärfähigen Alter (aber nicht nur) aufgrund der neuen Grenzwerte ein faktisches Berufsverbot.
In der Vergangenheit haben sich die alten Werte bewährt, die Verhältnismässigkeit zwischen Gesundheitsschutz und Wirtschaftsfreundlichkeit war damit gewährleistet. Auch wenn Schiessanlagen nicht automatisch der SUVA unterstellt sind, wurden diese nie zu einer Stellungnahme eingeladen. Sollte diese neue Regelung dazu führen, dass die Bleiblutwerte von Schiessinstruktorinnen und Schiessinstruktoren und Aufsichten in Schiesskellern regelmässig überschritten werden, so dass ein Berufsverbot droht, ist mit Umgehungshandlungen zu rechnen, etwa dass diese sich selbständig machen und so die SUVA-Regelung auf sie nicht mehr anwendbar ist. Dies kann im Sinn eines effizienten Gesundheitsschutzes nicht Sinn und Zweck der neuen Grenzwerte sein.