Wie bewahrt man eine Waffe sorgfältig auf?

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Das Aufbewahren von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen ist in der Schweiz gesetzlich geregelt. Art. 26 des Waffengesetzes (WG) bleibt aber sehr vage und sorgt bei Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzern immer wieder für Verwirrung und Unsicherheiten. Art. 26 WG schreibt nämlich lediglich vor, dass eine Waffe, ihre wesentlichen Bestandteile und Zubehör sowie Munition und ihre Bestandteile “sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen” ist (Abs. 1).

Der Gesetzgeber hat die Aufbewahrung von Waffen bewusst nur summarisch geregelt, damit die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen sich nach den jeweiligen Umständen im konkreten Einzelfall richten können. Je nach Art der Waffe oder der Lebensumstände (etwa, wenn Kinder im Haushalt von Waffenbesitzern leben) wird eine erhöhte Sorgfalt bei der Aufbewahrung der Waffe verlangt.

Was bedeutete das nun in der Praxis?

Sorgfältige Aufbewahrung und Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter

Das Gesetz schreibt nicht vor, wie eine Waffe konkret aufbewahrt werden muss, also beispielsweise schreibt es nicht vor, dass die Waffe in einem Tresor oder einem abschliessbaren Zimmer oder Schrank aufbewahrt werden muss. Die vom Gesetz verlangte Sorgfalt misst sich vielmehr am Kriterium des Schutzes “vor dem Zugriff unberechtigter Dritter”.

Aber wer sind nun solche unberechtigten Dritten bzw. wer könnten denn - um Umkehrschluss - berechtigte Dritte sein? Auch dazu schweigt das Gesetz. Licht ins Dunkle brachte das Urteil 2C_113/2025 vom 13. November 2025 des Bundesgerichts: Im Urteil musste es sich mit der Frage befassen, wer mit “unberechtigten Dritten” in Art. 26 WG gemeint ist. Anlässlich der parlamentarischen Debatte im Nationalrat vom 4. März 1997 ergab sich, dass man dem Umstand, dass Waffen innerhalb einer Familie oft gemeinsam benutzt werden, Rechnung tragen wollte. Die Aufnahme des Adjektivs "unberechtigter" (Dritter) in den Gesetzestext erfolgte mit dem Ziel, die gemeinsame Waffenaufbewahrung innerhalb der Familie zu erlauben, sodass z.B. ein Vater seine Waffen nicht vor dem Zugriff seines in einem Schiessverein aktiven Sohnes schützen müsse.  Als “unberechtigte Dritte” gelten in diesem Zusammenhang folglich alle Personen, ausgenommen die im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder, soweit sie Waffen der gleichen Kategorie besitzen, d.h. der Waffenbesitz auf den gleichen Erwerbsberechtigungen beruhe (E. 5.4). Unberechtigte Dritten sind beispielsweise Minderjährige, denn diesen ist der Erwerb einer Waffe verwehrt (Art. 8 WG).

Konkret heisst das, dass Waffen, ihre Bestandteile und Zubehör sowie Munition vor dem Zugriff sämtlicher Drittpersonen geschützt aufbewahrt werden muss.

Ausgenommen sind einzig Personen, die kumulativ die drei Voraussetzungen

  • Familienmitglied

  • wohnhaft im gleichen Haushalt und

  • Waffen der gleichen Kateogrie besitzen,

erfüllen.

Wie bereits erwähnt, äussert sich das Gesetz nicht zum “wie” der Aufbewahrung. Die beste und sicherste Art der Aufbewahrung ist ein Tresor oder Waffenschrank oder ein abschliessbares Zimmer, zu welchem nur der Besitzer oder die Besitzerin der Waffe Zutritt hat. Damit ist die vom Gesetz verlangte sorfältige Aufbewahrung auf jeden Fall erfüllt und der Waffenbesitzer auf der sicheren Seite. Leider gibt es dazu keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich aus dem Jahr 2015 folgend, gilt auch das Einschliessen im Auto als sorgfältige Aufbewahrung. Daraus kann geschlossen werden, dass jede Art des Einschliessens der Waffe in ein nicht leicht zu entwendendes Behältnis, als sorgfältige Aufbewahrung gilt, sofern nur die berechtigte Person darauf Zugriff hat, also dass nur diese über die Schlüssel oder den Nummern-Code dazu verfügt.

Lebt beispielsweise eine Person alleine in einer Wohnung oder einem Haus, und verfügt nur sie über die Wohnungs- bzw. Hausschlüssel, sind die Kriterien der sorgfältigen Aufbewahrung und dem Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter erfüllt. Lebt eine Person hingegen zusammen mit minderjährigen Kindern, wird ein anderer Sorgfaltsmassstab angesetzt und die Waffen müssen so eingeschlossen sein, dass die Kinder die Waffen nicht behändigen können.

(Geografischer) Ort der Aufbewahrung

Auch schreibt das Gesetz nicht vor, wo Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer ihre Waffe aufbewahren müssen, beispielsweise “zu Hause” oder an ihrem Wohnsitz. So ist es etwa erlaubt, Waffen in einem Tresor oder Waffenschrank ausserhalb des eigenen Haushalts aufzubewahren (etwa im Ferienhaus oder in einem Miettresor im Schiesskeller des Vertrauens), solange - wie oben ausgeführt - keine unberechtigten Dritten auf die Waffe zugreifen können.

Aber Achtung! Für Waffen, welche mit einer Ausnahmebewilligung “gross” erworben werden, können die Kantone Auflagen vorsehen und der berechtigten Person etwa vorschreiben, dass sie einen Aufbewahrungsort der Waffe bezeichnen müssen sowie allfällige Wechsel des Aufbewahrungsortes unverzüglich zu melden haben. Sammlern ist dringend geraten, die Auflagen auf ihrer Bewilligung sorgfältig durchzulesen und strikt zu befolgen.

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